Derzeit finden viele Diskussionen rund um das Thema Rückbau unzulässiger Abwassersammelgruben statt. Dem Landesverband ist bewusst, dass der Rückbau für die betroffenen Pächter mit Arbeit und Kosten verbunden ist. Dennoch gilt es die Verantwortung für Boden, Grundwasser und Oberflächenwasser nicht einfach auf die nächsten Generationen abzuwälzen.
Klare Vorgaben für nicht mehr zulässige Anlagen
Die bestehenden Anforderungen an den Boden-, Grund- und Oberflächenwasserschutz machen eine Anpassung des bisherigen Umgangs mit Abwassersammelgruben erforderlich. Nicht mehr genutzt werden dürfen insbesondere:
- gemauerte oder anderweitig selbst hergestellte Schächte und Gruben,
- Anlagen, für die kein Nachweis über die Zulässigkeit oder Dichtheit vorliegt,
- sonstige Anlagen zur Sammlung von Abwasser, deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht nachgewiesen werden kann.
Für die betroffenen Anlagen gelten Übergangsfristen. In Wasserschutzgebieten endet die Nutzung spätestens am 31. Dezember 2026. In allen übrigen Bereichen des Stadtgebietes ist eine Nutzung längstens bis einschließlich 31. Dezember 2028 möglich. Mit Ablauf der jeweiligen Frist ist die betreffende Grube stillzulegen und darf nicht weiter betrieben werden!
